Satzung des Harzer Sportvereins Wernigerode e. V.

 

A. Allgemeine Regeln

 

§ 1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung

 

1. Der Verein führt den Namen „Harzer Sportverein Wernigerode e. V.“ (HSV).

 

2. Er wurde am 10. 04. 1951 gegründet und hat seinen Sitz in Wernigerode.

 

3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wernigerode eingetragen.

 

§ 2 Ziele und Grundsätze des Vereins

 

        1. Die Ziele des Vereins sind insbesondere:

            - Förderung der Kinder und Jugendlichen im Leistungs- und Breitensport

            - Entwicklung eines breiten Sportangebotes in allen Abteilungen des Vereins außerhalb des

            - Leistungsbereiches.

            - Förderung und Bildung neuer Abteilungen

            - Vertretung der Abteilungen gegenüber Dritte.

 

        2. Der Verein regelt in seinem Bereich die allgemeinen und abteilungsübergreifenden Angelegenheiten des

            Vereins. Zur Durchführung dieser Aufgaben und zur Deckung der entstehenden Kosten haben die

            Abteilungen an den Verein Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch den

            Vorstand beschlossen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der

        Abgabenordnung.

 

    2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle

        Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

 

    3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des

        Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

        unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

    4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines Wertes an dem

        Vereinsvermögen.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

 

1. Der Verein ist Mitglied des KreisSportBundes Wernigerode und des LandesSportBundes

    Sachsen-Anhalt. Die Mitgliedschaft in weiteren Organisationen ist möglich.

 

2. Die Abteilungen können Mitglied der jeweiligen Fachverbände sein.

 

3. Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen der Verbände

    gemäß Absatz 1 an und unterwerfen sich diesen ausdrücklich.

 

B. Abteilungen des Vereins

 

§ 5 Grundsätze

 

        1. Der Verein gliedert sich entsprechend den Schwerpunktsportarten in mehrere Abteilungen.

 

        2. Alle Abteilungen sind unabhängig von ihrer Mitgliederzahl gleichberechtigt.

 

        3. Der Turn- und Sportbetrieb wird in den Abteilungen eigenverantwortlich organisiert und durchgeführt

 

§ 6 Rechtliche Stellung, Vertretung und Vermögen

 

        1. Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.

 

        2. Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.

 

        3. Die Abteilungen bzw. der Verein werden im Rechtsgeschäftsverkehr, mit Ausnahme der Bereiche, die

            die sportlichen Aktivitäten der Abteilungen betreffen, nach außen durch den 1. Vorsitzenden und den

            2. Vorsitzenden des Vereins vertreten.

 

        4. Die Abteilungen arbeiten finanziell selbständig und legen ihre Beiträge  entsprechend den

            Erfordernissen fest.

 

        5. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet einen neuen, eigenen Verein, verbleibt ihr sämtliches

            Vermögen im Verein, über dessen Weiterverwendung der Vorstand entscheidet.

 

        6. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

 

§ 7 Organisation der Abteilungen

 

        1. Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie

            wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit die

            Zustimmung des Vorstandes.

 

        2. Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung durch, die durch den

            Abteilungsvorstand einzuberufen ist.

 

        3. Die Abteilung wählt ihren Vorstand für die Dauer von 3 Jahren. Der Vorstand besteht aus mindestens

            3 Personen. Bleibt eine Funktion unbesetzt, kann der Vorstand eine kommissarische Besetzung

            vornehmen. Diese bleibt solange im Amt, bis eine Neubesetzung durch die Abteilungsversammlung

            stattgefunden hat. (s. Protokoll vom 14.02.07).

            Aufgabe der Abteilungsleitung ist die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung und die

            Erledigung sämtlicher dabei anfallender Aufgaben, sowie die halbjährliche Meldung der Mitglieder-

            stärke entsprechend der Terminstellung.

 

        4. Über die Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungen sind Protokolle anzufertigen, die dem Vorstand

            innerhalb von 3 Wochen nach Durchführung der Sitzung zu übergeben sind.

 

C. Vereinsmitgliedschaft

 

§ 8 Mitglieder

 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

                  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft, sowie

                      daraus resultierende Rechte und Pflichten können nicht auf einen Dritten übertragen werden.

 

                  3. Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

                  4. Die Abteilungen können für sich andere Unterscheidungskriterien treffen (z.B. aktive und passive

                        Mitglieder) und daran bestimmte Voraussetzungen, Rechte und Pflichten binden.

 

§  9  Erwerb der Mitgliedschaft

 

                  1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben.

 

                  2. Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr.

 

                  3. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen

                      Vertreter.

 

                  4. Die Mitgliedschaft gilt als endgültig, wenn der Abteilungsvorstand nicht innerhalb von 3 Monaten

                      nach Eingang des Aufnahmeantrages schriftlich widerspricht.

 

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

 

                  1. Die Mitgliedschaft endet

                       - durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person

                       - durch Austritt (Kündigung)

                       - durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 11)

 

                  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende des Kalenderhalbjahres möglich. Die

                      Kündigung ist spätestens 6 Wochen vorher schriftlich gegenüber dem Abteilungsvorstand zu erklären.

 

                  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher

                      eingegangenen Verpflichtungen.

 

§ 11 Vereinsausschluss

 

                  1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

                      a. bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins

                      b. bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, den Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleiter

                          und Übungsleiter sowie der Vereinsdisziplin

                      c. bei vereinsschädigendem Verhalten

                      d. wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit entrichtet wird

     

                      2. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, hat die Möglichkeit der Stellungnahme

                         vor dem Vereinsvorstand. Gleiches gilt für die betroffene Abteilung.

 

                      3. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand endgültig. Die Entscheidung ist

                          mittels Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.

 

                      4. Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bleibt davon

                          unberührt.

 

D.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 § 12 Beitragswesen

 

                      1. Der Mitgliedsbeitrag wird von den Abteilungen entsprechend ihrem Bedarf durch die Mitgliederver-

                          sammlung beschlossen. Bei der Neuaufnahme eines Mitgliedes kann durch die Abteilungen eine

                          Aufnahmegebühr erhoben erden.

 

                      2. Je Mitglied ist durch die Abteilung ein Grundbetrag an den Verein abzuführen, der zur Sicherung der

                          Verbindlichkeiten des Vereins (z.B. Versicherungen, Hallennutzungsgebühr, Abführung an den

                          LSB/KSB) und zur Bewirtschaftung der Geschäftstelle verwendet wird. Die Höhe der Abführung wird

                          durch den Vorstand beschlossen.

 

                      3. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge der

                          Abteilung auf Antrag durch Beschluss der Abteilungsleitung gestundet, ganz oder teilweise erfassen

                         werden

 § 13  Organe des Vereins

                          Organe des Vereins sind:

                           Die Mitgliederversammlung

            Der Vorstand

 

§ 14 Tätigkeit der Organmitglieder

 

                    1. Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

 

                    2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Vergütung.

 

§ 15 Mitgliederversammlung

 

                             1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.

 

                             2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.

 

                             3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind ausschließlich:

 

    1. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

    2. Satzungsänderungen

    3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der übrigen  Organe

    4. Entlastung des Vorstandes

    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

                             4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen

                                 a. auf Antrag des Vorstandes

                                 b. auf schriftlichen Antrag von 25 % der Mitglieder

 

                              5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der

                          Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen. Für die Rechtzeitigkeit des Zugangs ist die Aufgabe bei

                          der Post (Datum des Poststempels) entscheidend.

 

                      6. Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, ein anderes

                          Vorstandsmitglied, das von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

                              7. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

                                  erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der

                                  anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

                              8. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, der Beschluss von Satzungsänderungen und der Auflösung des

                                  Vereins bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

                        9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer unterzeichnet

                             und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.

 

                     10. Die Mitgliederversammlung findet nach dem Delegiertenprinzip statt. Die Zahl der Delegierten wird

                            auf der Grundlage der letzten Bestandserhebung durch den Vorstand festgelegt.

 

§ 16  Der Vorstand

 

1.   Der Vorstand besteht aus:

 

            dem 1. Vorsitzenden

            dem 2. Vorsitzenden

            dem Kassenwart

            den Abteilungsleitern

                                    Personalunion ist möglich.

 

                        2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach

                            außen.

 

                        3. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche

                            seiner Mitglieder selbst und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

                        4. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren

                                   gewählt und bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

 

                        5. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und außen. Er ist für alle

                           Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zu-

                           gewiesen sind.

 

                        6. Der 1. Vorsitzende ist befugt, an Stelle der anderen Vereinsorgane dringliche Anordnungen zu treffen

                           und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem zuständigen Organ in der nächsten

                           Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung zur Unterrichtung der

                           betroffenen Organe einzuberufen.

 

E. Sonstige Bestimmungen; Schlussbestimmungen

 

§ 18  Vereinsordnungen

 

                        1. Der Verein kann sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe geben.

 

                        2. Für den Erlass, Änderung etc. ist ausschließlich der Vorstand zuständig, sofern in dieser Satzung nichts

                            anderes geregelt ist.

 

                        3. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und bedürfen nicht der Eintragung in das

                            Vereinsregister.

                            Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:

            Finanzordnung

            Jugendordnung

            Geschäftsordnung

            Ehrenordnung

 

            Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden.

 

§ 19  Auflösung des Vereins und der Vermögensanfall

 

                        1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer

                            vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden

 

                        2. In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese

                            Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die

                            dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der

                            Einladung hinzuweisen.

 

                        3. Zur Beschlussfassung ist ein eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

                        4. In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen.

 

                                5. Das nach Auflösen des Vereins verbleibende Vermögen ist der Stadt Wernigerode mit der Maßgabe zu

                                    übertragen,  es wiederum und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung

                                    und dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 20   Inkrafttreten

 

                        Diese Satzungsänderung wurde am 15.11.2011 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit  der

                        Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Wernigerode, den

 

Klinge, Bernhard         1. Vorsitzender

 

Strauch, Wilfried         2. Vorsitzender